Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Miete

Bitte vor Installation und Nutzung der Software genau durchlesen.

1 Grundsätzliches

(1.01) Vertragsparteien und Regelungszweck
Diese Bedingungen regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde als persönlicher Lizenznehmer) und der ExxTainer AG, Unterdorfstrasse 12, CH-8808 Pfäffikon SZ, Schweiz (nachfolgend Lizenzgeber), in Bezug auf die zeitlich befristete Überlassung von Software, die auf Hardware des Kunden in der Systemumgebung des Kunden installiert und betrieben wird (Software-Miete).


Diese Bedingungen regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde als persönlicher Lizenznehmer) und der ExxTainer AG, Unterdorfstrasse 12, CH-8808 Pfäffikon SZ, Schweiz (nachfolgend Lizenzgeber), in Bezug auf die zeitlich befristete Überlassung von Software, die auf Hardware des Kunden in der Systemumgebung des Kunden installiert und betrieben wird (Software-Miete).

Es ist dem Kunden nicht erlaubt, die Software auf irgendeine Art zu verwenden, zu der er gemäß dieser Vereinbarung nicht berechtigt ist. Der Lizenzgeber hat das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung, wenn der Kunde gegen eine der darin enthaltenen Bestimmungen verstößt.

Diese Bestimmungen gelten über die Beendigung der Nutzung der Software hinaus fort, ungeachtet der Gründe für die Beendigung. Daraus folgt jedoch weder stillschweigend noch ausdrücklich die Gewährung eines Nutzungsrechts an der Software für die Zeit nach Beendigung der Nutzungszeit.

(1.02) Akzeptanz und Widerspruch
Durch Herunterladen und Implementieren der Software, durch nachfolgende Nutzung oder indem der Kunde auf irgendeine andere elektronische Art sein Einverständnis zum Ausdruck bringt, erklärt sich der Kunde mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einverstanden.

Wenn der Kunde mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht oder nicht mehr einverstanden ist, darf er nicht mit der Installation der Software beginnen, eine bereits begonnene Installation muss er abbrechen, eine vollständig ausgeführte Installation ist unmittelbar nach Installation zu löschen, löscht der Kunde nicht unverzüglich, begründet er einen ersten Nutzungszeitraum und wird für die Nutzungszeit von einem (1) Jahr kostenpflichtig, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

(1.03) Abweichende Regelungen
Für die Software-Miete gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers. Abweichende oder über diese Bedingungen hinausgehende Regelungen werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, auch dann, wenn der Lizenzgeber einen Auftrag des Kunden annimmt, in welchem der Kunde auf die Gültigkeit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und der Lizenzgeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Leistungsumfang

(2.01) Überlassung und bestimmungsgemäßer Gebrauch
Der Lizenzgeber stellt dem im Leistungsschein benannten jeweiligen Kunden eine ausführbare Version im Objektcode der im Leistungsschein mit Lizenznummer (oder Lizenzschlüssel) näher bezeichneten Software zur Nutzung bereit. Der Kunde ist nicht befugt, Lizenzierungs- oder Kontrollfunktionen der Software zu deaktivieren.

Der Begriff „Software“ umfasst dabei (I) zugehörige Medien, (II) Benutzerhandbuch und weitere Druckerzeugnisse sowie (III) „Onlinedokumentationen“, insgesamt als „Benutzerdokumentation oder Dokumentation“ bezeichnet.

Software im Objektcode einschließlich der Dokumentation darf nur insoweit kopiert werden, als dies für den Betrieb auf der vorgesehehen Hardware in der Systemumgebung des Kunden zu Sicherungszwecken und zur Archivierung erforderlich ist.

Die Überlassung technischer Softwaredokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet. Ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei Verfahren anzuwenden oder durch Dritte ausüben zu lassen, um aus der ausführbaren Version Quellcode in Teilen oder insgesamt auszulesen oder auf andere Weise Kenntnisse über die Konzeption der Software zu erlangen. Er darf die Software nicht zurückentwickeln (reverse engineering), dekompilieren, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln.

(2.02) Nutzungsrecht
Der Lizenzgeber räumt dem Kunden, der diese Software nutzt, ein persönliches, zeitlich auf die jeweilige Vertragslaufzeit befristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unter-lizenzierbares Recht ein, die Software für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, nicht aber für Dienstleistungen an Dritte als Geschäftszweck zu nutzen. Natürliche Personen müssen volljährig sein, Personen, welche die Software im Namen eines Unternehmens oder einer sonstigen juristischen Person nutzen, müssen über entsprechende Vertretungsmacht verfügen.

Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gemäß Leistungsschein bestellte Anzahl von Nutzungseinheiten (z.B. Nutzerzahl, Beleg-Layouts, Belegtypen, angebundene Firmen, einbezogene Hardware).

Der Einsatz der persönlich lizenzierten Software in einem Netzwerk oder einer sonstigen verteilten Rechnerumgebung ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software gegeben ist. Möchte der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen, muß er eine Mehrfachnutzung durch geeignete Schutzmaßnahmen unterbinden. Soll die Software zeitgleich durch mehrere Nutzer des Kunden genutzt werden, kann dies im Rahmen einer Konzernlizenz geregelt werden.

(2.03) Einrichtung
Der Kunde nimmt die Installation und erstmalige Einrichtung der Software selbst vor. Die Software wird nach Aktivierung des Schaltknopfs „Herunterladen“ im bereitgestellten Portal des Lizenzgebers per Download und Installation auf der dafür vorgesehenen Hardware des Kunden in seiner Systemumgebung im Self-Service verfügbar.

(2.04) Nutzungsdauer, Lauffähigkeit und Insolvenzsicherung
Die Laufzeit der Softwaremiete beträgt grundsätzlich ein (1) Jahr und beginnt mit dem Download der Software und der nachfolgenden Aktivierung des Lizenzschlüssels. Der Nutzungszeitraum verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens zwei (2) Monate vor dem Ende des aktuellen Nutzungszeitraums schriftlich oder per Email gekündigt wird.

Die Lauffähigkeit der Software während der Nutzungsdauer wird durch regelmäßigen Abgleich des Lizenzschlüssels (Gültigkeitsprüfung) sichergestellt. Die Gültigkeitsprüfung kann dabei online oder über eine beim Kunden installierte Lizenzdatei erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Überprüfungen selbst vorzunehmen oder zuzulassen. Der Lizenzgeber weist darauf hin, daß die Software nicht mehr lauffähig ist, wenn die Gültigkeitsprüfung fehlschlägt. Der Kunde kann sich die Gültigkeit des Lizenzschlüssels anzeigen .

Die überlassene Software ist nur auf der dafür vorgesehenen Hardware, auf der sie installiert wurde, laufffähig. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Hardware in gleicher oder anderer Systemumgebung (zusammen die Anlage) des Kunden zuzustimmen, welche die ursprüngliche ersetzt. Wird die Hardware gewechselt, muss die Software auf der bisherigen Anlage gelöscht werden. Zur Installation auf der neuen Anlage ist ein neuer Lizenzschlüssel erforderlich. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Nutzen auf mehr als einer Anlage ist nicht zulässig.

Sollte die vertragliche Bindung zwischen Lizenzgeber und Kunde während der laufenden Mietperiode der Software aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, aufgelöst werden, der Lizenzgeber seine Zahlungen einstellen und/oder die Wartung und Weiterentwicklung der Software nicht mehr sicherstellen wollen oder können, stellt der Lizenzgeber in geeigneter Weise sicher, dass das Erfordernis der Gültigkeitsprüfung bis zum Ablauf der aktuellen Nutzungszeit und im Anschluss für mindestens ein (1) weiteres Jahr – gegen entsprechende Vergütung – den Kunden nicht an der Weiternutzung der Software hindern wird.

In geeigneter Weise heisst, der jeweils aktuell gültige Lizenzschlüssel sowie die zugehörigen Sourcen zur Schlüsselgenerierung der Mietsoftware werden bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder einer darauf spezialisierten Hinterlegungssstelle hinterlegt, so dass die Hinterlegungsstelle in der Lage ist, auf Anforderung des Lizenznehmers das Erfordernis der Gültigkeitsprüfung der laufenden Lizenz zur Weiternutzung der Software bis zum Ablauf der aktuellen Nutzungsperiode zu gewährleisten.und/oder einen neuen Schlüssel für die jeweilige Weiternutzung für nachfolgende Perioden auszugeben.

Gegenüber der Hinterlegungsstelle bestätigt der Kunde den Eintritt der Herausgabebedingung notariell beglaubigt schriftlich und unter objektivem Nachweis der dies begründenden Voraussetzungen. Der herausgegebene Lizenzschlüssel darf vom Lizenznehmer nicht an Dritte weitergeleitet werden und ist ausschliesslich im Rahmen der Gebrauchsbefugnisse des Softwaremietvertrages zu benutzen. Der Kunde haftet dem Lizenzgeber oder seinen Rechtsnachfolgern unbeschränkt für jeden Schaden, der aus einer vertragswidrigen Herausgabe oder Übernutzung des Lizenzschlüssels entsteht.

(2.05) Support
Der Lizenzgeber stellt seinen Online-Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Software zur Verfügung.

Enthält die Software eine Support-Funktion, so werden nur mit dieser Funktion erstellte Support-Aufträge akzeptiert.

Enthält die Software keine Support-Funktion, so werden Support-Aufträge werden über das Serviceportal des Lizenzgebers unter https://service.exxtainer.com/md/support erteilt. Benachrichtigungen erfolgen per Email unter support@exxtainer.com oder per Telefon unter +41 55 52 501 20. Supportleistungen werden erbracht werktäglich von Montag – Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, davon abweichend auf besondere Vereinbarung. Supportleistungen werden gemäß Standardpreisliste abgerechnet.

(2.06) Individuelle Anpassungen
Eine Veränderung der Software durch den Lizenzgeber in Form von kundenspezifischen Anpassungen und Umprogrammierung ist nicht geschuldet. Entsprechende Kundenwünsche sind gesondert zu beauftragen und gemäß Standardpreisliste zu vergüten. Eine Veränderung der Software durch den Kunden ist nicht statthaft.

3 Softwarepflege

(3.01) Generelle Anpassungen (Updates)
Der Lizenzgeber kann im Rahmen der laufenden Pflege die Software (einschließlich der System­anforderungen) zur Anpassung an generelle technische oder wirtschaftliche Veränderungen und aus wichtigem Grund ändern. Sofern Updates als neue Programmversionen bereitgestellt werden sollen, erfolgt dies in der Regel zu Beginn einer neuen Nutzungszeit.

Updates werden online bereitgestellt und beim Neustart der Software automatisch heruntergeladen und installiert.

(3.02) Wichtige Gründe
(I) Anpassung an neue Rechtslage oder Rechtsprechung

(II) Neue technische Rahmenbedingungen wie z.B. technische Standards, Browserversionen

(III) Erfordernisse der Systemsicherheit

(IV) Notwendigkeit neuer, genereller Funktionsumfänge der Software

4 Vergütung, Zahlung und Zahlungsverzug

(4.01) Preis der Software-Miete
Der Kunde schuldet dem Lizenzgeber für die Überlassung und die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software die gemäß Leistungsschein und Standardpreisliste für die Vertragslaufzeit vereinbarte Vergütung. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und evtl. sonstiger gesetzlicher Abgaben auf die Nutzung.

(4.02) Lizenzzahlung
Die Software-Miete für den gewählten Leistungsumfang (Nutzungseinheiten) wird mit Vertragsbeginn – also mit der Akzeptanz der Lizenzvereinbarung und dem Herunterladen der Software – für das erste (1.) Jahr und danach mit Beginn jedes Folgejahres der Nutzung jeweils im Voraus zu Beginn des Zeitraumes fällig.

Mit dem Download der Mietsoftware von den Rechnern des Lizenzgebers erhält der Kunde einen temporären Lizenzschlüssel, der mit dem Zahlungsziel gekoppelt und auf dreissig (30) Tage befristet ist; er ist um höchstens weitere vierzehn (14) Tage verlängerbar.

(4.03) Rechnungsstellung
Der Lizenzgeber macht fällige Forderungen mittels Rechnungsstellung für die Software-Miete geltend. Die Rechnungssumme ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist ist auf der Rechnung vermerkt.

(4.04) Zahlungsverzug
Verzug des Kunden nach Rechnungsstellung tritt ohne weitere Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt, pro Mahnung eine kostendeckende Mahnpauschale sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der jeweiligen Zentralbank zu erheben.

(4.05) Nutzungssperre als Verzugsfolge
Kommt der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht für die Rechnungssumme nicht innerhalb einer Nachfrist von vierzehn (14) Tagen ab der ersten Mahnung nach, ist der Lizenzgeber nach entsprechender Ankündigung berechtigt, eine Sperre für die weitere Nutzung der Software zu aktivieren. Die Sperre wird unmittelbar mit Eingang der überfälligen Zahlung aufgehoben. Eine Pflicht des Lizenzgebers zur Rückvergütung der Software-Miete für den Zeitraum der Sperre besteht nicht.

Erfolgt die Gültigkeitsprüfung über eine beim Kunden installierte Lizenzdatei, so wird die Nutzung nach Ablauf des Endtermins automatisch gesperrt. Mit Eingang der (überfälligen) Zahlung wird dem Kunden eine neue Lizendatei übermittelt. Um eine Nutzungsperre möglichst zu vermeiden, wird der Kunde rechtzeitig vor Fälligkeit per einfachem Brief oder Email an die Zahlungsfrist und die Verzugsfolge erinnert.

(4.06) Preisänderungen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Preise gemäß Standardpreisliste nach schriftlicher Vorankündigung per einfachem Brief oder Email innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen an den aktuellen Stand der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der aktuellen Preisentwicklung und dem Kostenniveau, anzupassen. Normale wirtschaftliche Entwicklung vorausgesetzt aber nicht um jährlich mehr als fünf (5) Prozent gegenüber Vorjahr. Die geänderten Preise erhalten für den Kunden Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Verkündung der Preisanpassung dem geänderten Preis schriftlich widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird dann zu den geänderten Preisen fortgesetzt.

Widerspricht der Kunde innerhalb der Widerspruchsfrist, so haben der Lizenzgeber wie auch der Kunde das Recht, den Vertrag zum Ablauf der laufenden Nutzungszeit zu kündigen. Bis zum Ablauf der Nutzungszeit gelten für diesen Kunden die bisherigen Preise unverändert fort.

(4.07) Forderungsausgleich
Forderungen des Lizenzgebers kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Lizenzgeber an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers möglich.

5 Nutzungsänderungen und Kündigung

(5.01) Laufzeitverlängerung
Die Nutzung der gemieteten Software über die Erstlaufzeit von einem (1) Jahr hinaus verlängert sich automatisch jeweils um denselben Zeitraum (Folgelaufzeit), wenn diese Vereinbarung nicht von einer der Parteien mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor Laufzeitende gekündigt wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Für den Folgezeitraum wird die Software unter neuer Lizenznummer ausgeführt, die bisherige wird deaktiviert.

(5.02) Leistungsänderungen (Upgrades oder Downgrades, neue Hardware)
Die Erweiterung oder Reduzierung der vom Kunden gemäß Leistungsschein bestellten Anzahl von Nutzungseinheiten (z.B. Nutzerzahl, Beleg-Layouts, Belegtypen, angebundene Firmen, einbezogene Hardware) ist möglich.

Eine Reduzierung von Leistungen (Downgrade) und damit ein Wechsel in eine geringere als gemäß Leistungsschein bestellte Anzahl von Nutzungseinheiten, ist mit Zustimmung des Lizenzgebers und soweit technisch möglich zum jeweiligen Ende der regulären einjährigen Nutzungslaufzeit mit Wirkung für den Folgezeitraum möglich.

Eine Erhöhung der gewählten Nutzungseinheiten (Upgrade) und damit ein Wechsel in ein höheres als das bisher gewählte Leistungspaket ist technisch auch unterjährig möglich. Hierfür erhält der Kunde die Software mit neuer Laufzeit unter neuer Lizenznummer, die bestehende Lizenz wird deaktiviert. Die sich ergebenden neuen Mietkosten werden mit neuer Rechnung für den neuen Lizenzzeitraum fällig gestellt, die bereits für die bisherige Lizenz bezahlten Beträge werden anteilig für den Rest der ursprünglichen jährlichen Nutzungszeit in Abzug gebracht. Die neuen Mietkosten gelten dann ab dem Folgejahr für den gesamten sich jeweils anschließenden Nutzungszeitraum.

Ebenfalls eine neue Softwarelizenz ist erforderlich für den Einsatz der Software auf anderer als der ursprünglich vorgesehenen Hardware, bspw. bei Ausweich- oder Nachfolgekonfigurationen in der Systemumgebung des Kunden.

(5.03) Kündigung
Wird die Software-Miete vom Kunden nicht weitergeführt, muss eine Kündigung rechtzeitig vor Laufzeitende schriftlich mit einfachem Brief oder per Email unter Angabe der Lizenznummer erfolgen. Der Lizenzgeber bestätigt den Eingang der Kündigung ebenfalls mit einfachem Brief oder per Email .

Der Lizenzgeber ist nach bestätigter Kündigung berechtigt, mit Ablauf der Nutzungszeit eine vorab in der Software integrierte Sperre der Software zu aktivieren, der entsprechende Lizenzschlüssel der Software wird ab da ungültig.

6 Obliegenheiten des Kunden

(6.01) Rechtmäßige Nutzung
Der Kunde wird die Software nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen und im Einklang mit den Gesetzen nutzen.

(6.02) Systemanforderungen
Mitwirkungspflicht. Anforderungen an Hard- und Software sowie die Systemumgebung beim Kunden sowie seine organisatorischen und Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Dokumentation zur Software.

(6.03) Sicherungskopien
Dem Kunden obliegt die regelmäßige Anfertigung von Kopien der von ihm eingegebenen bzw. erzeugten Daten.

7 Gewährleistung und Mängel

(7.01) Brauchbarkeit
Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Software-Hardware-Kombinationen von vorneherein fehlerfrei funktioniert. Insoweit übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden sofort vollständig genügt oder mit anderer vom Kunden ausgewählter Hardware und Software zusammenarbeitet. Gegenstand der Vereinbarung ist daher nur eine Software, die im Sinne der Funktionsbeschreibung als Standardlösung für Standardumgebungen grundsätzlich brauchbar ist. Der Lizenzgeber schließt demzufolge jegliche Gewährleistung bezüglich der Verwendung der Software aus, die im Widerspruch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß dieser Vereinbarung steht.

(7.02) Garantien
Generell gewährt der Lizenzgeber keine Garantien, Zusicherungen oder Bedingungen (ausdrücklicher oder stillschweigender Natur), die entweder aus einer Geschäftsbeziehung oder einem Handelsbrauch entstehen, oder aus gesetzlichen, gewohnheitsrechtlichen oder anderen Vorschriften abgeleitet werden, hinsichtlich Marktgängigkeit, Rechtsmängelfreiheit, Integrierbarkeit oder Brauchbarkeit der Software für bestimmte Zwecke, es sei denn, derartige Garantien, Zusicherungen, Bestimmungen oder Bedingungen sind mit dem Kunden direkt gegen angemessene Vergütung geregelt oder gemäß geltendem Recht der jeweiligen Rechtsordnung vorgeschrieben und können nicht eingeschränkt werden.

(7.03) Gebrauchsfähigkeit
Der Lizenzgeber wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung schließt auch die Anpassung an technische und funktionale Entwicklungen im Markt ein (laufende Softwarepflege).

(7.04) Nutzungsbeeinträchtigung
Es obliegt dem Kunden, in vertretbarem Umfang nachzuweisen, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung oder ein Mangel vollständig oder überwiegend während des normalen Betriebs oder trotz sachgemäßer Installation der Software in der hierfür geeigneten Systemumgebung verursacht wird oder verursacht worden ist und nicht das Ergebnis von Fehlimplementierung beim Kunden oder aufgrund von Änderungen, Verbesserungen sowie Zusätzen zur Software ist, die der Kunde entgegen dieser Vereinbarung zur Software hinzugefügt hat und die nicht vom Lizenzgeber zur Nutzung mit der Software geliefert wurden. Nutzungsbeeinträchtigungen, die durch vom Kunden vorgenommene Einstellungen, Konfigurationen, Zuordnungen usw. hervorgerufen werden, stellen keinen Mangel dar.

(7.05) Mängelbeseitigung
Mängel der Software meldet der Kunde unmittelbar zum Zeitpunkt der Feststellung ohne unangemessene Verzögerung an den Lizenzgeber, erläutert Symptome und die näheren Umstände des Zustandekommens und gibt Informationen, die es dem Lizenzgeber ermöglichen, die behaupteten Mängel zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Beseitigung einer Nutzungsbeeinträchtigung oder eines Mangels soweit wie möglich zu unterstützen.

Der Lizenzgeber wird den Mangel innert angemessener Frist beseitigen, indem er (nach eigenem Ermessen) dem Kunden ein geeignetes Mittel zur Verfügung stellt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermindern oder zu beheben. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Mangel durch eine Work-around-Lösung zu umgehen, wenn die Mängelursache selbst unerkannt bleibt oder der Mangel nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beheben ist und die prinzipielle Brauchbarkeit der Software dadurch nicht erheblich leidet.

(7.06) Updates/Upgrades
Der Lizenzgeber kann die Beseitigung von Mängeln auch durch Bereitstellung neuer Software-Versionen bzw. Online-Updates vornehmen.

8 Haftung

(8.01) Gesetzlicher Haftungsanspruch
Alle Fragen der Haftung in Verbindung mit Bestimmungen dieser Vereinbarung regeln sich nach dem geltenden Recht. Danach haftet der Lizenzgeber kraft Gesetzes zwingend wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch den Lizenzgeber erfolgen ausschließlich schriftlich und sind als solche zu bezeichnen.

(8.02) Leichte Fahrlässigkeit und Kardinalpflichten
Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber wenn es sich dabei um die Verletzung wesentlicher Pflichten handelt, die die Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung gefährden oder die Erfüllung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vereinbarung verhindern und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (Kardinalpflichten) nur für den Betrag, der zu dem Zeitpunkt typischerweise absehbar ist, zu dem die Parteien die Vereinbarung abschliessen und nur in dem Umfang, wie der Lizenzgeber seinerseits Versicherungsleistungen für diesen Fall erhält. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.

(8.03) Grobe Fahrlässigkeit
Im Falle vorsätzlicher Handlungen, grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen aufgrund von Produkt­haftungsvorschriften, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Garantie in Bezug auf Merkmale der Software (Beschaffenheitsgarantie) sowie von Ansprüchen auf der Basis von Schäden am Leben, Verletzungen am Körper oder der Gesundheit, bestimmt sich die Haftung des Lizenzgebers ausschließlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ist im Einzelfalle begrenzt auf den Umfang der Versicherungsleistungen, die der Lizenzgeber jeweils für solche Fälle erhält.

(8.04) Widerrechtliche Verwendung
In keinem Fall haftet der Lizenzgeber für Schäden, die auf eine widerrechtliche Verwendung der Software zurückzuführen sind.

(8.05) Beschränkungen
Die Haftung des Lizenzgebers gegenüber dem Kunden oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person als beteiligtem Dritten für spezielle, zufällige, indirekte oder Folgeschäden jeder Art, insbesondere Schäden aus entgangener Nutzung, entgangenem Gewinn, verlorenen oder beschädigten Daten oder sonstigen Folgen, die in einer wie auch immer gearteten Weise mit der Verwendung oder Unmöglichkeit der Verwendung der Software oder dem Vertrauen in die Software entstehen, wird im grösstmöglichen, durch das jeweils anwendbare Recht zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn auf die Möglichkeit dieser Schäden hingewiesen wurde oder der Lizenzgeber oder seine Drittlieferanten über die Möglichkeit derartiger Schäden informiert sein sollten

(8.06) Mitarbeiter
Die Haftungsbestimmungen aus 8 (3) und (3) gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und beauftragte Dritte des Lizenzgebers.

(8.07) Verjährung
Alle genannten Ansprüche verjähren in jedem Falle in zwölf (12) Monaten ab Installation der Software bzw. Auftreten eines Mangels. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber und soweit gesetzlich anders vorgegeben.

9 Schlussbestimmungen

(9.01) Leistungsschein
Der Leistungsschein mit Preisliste (als separates Dokument oder Rechnungsanhang) ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zu diesen AGB bleiben die Bestimmungen des Leistungsscheins unberührt gültig.

Darüber hinaus und für alle nicht gesondert vereinbarten Regelungen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Datenschutz, gelten die allgemeinen Geschäftsbedigungen der ExxTainer AG, wie sie über die Website www.exxtainer.com einsehbar sind.

(9.02) Änderungen
Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch, sollte das Schriftformerfordernis abbedungen werden.

(9.03) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers.

(9.04) Rechtsgrundlage
Diese Lizenzvereinbarung unterliegt dem materiellen Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Internationalen Privatrechts und ohne Berücksichtigung der Konvention der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(9.05) Einschränkung von Rechten
Durch nichts in dieser Vereinbarung werden etwaige Rechte eingeschränkt, die dem Kunden aufgrund von bestehenden Verbraucherschutzgesetzen oder anderen maßgeblichen Vorschriften seiner einschlägigen Rechtsordnung zustehen oder nicht vertraglich abbedungen werden können.

(9.06) Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Rechte und Ansprüche in Verbindung mit dieser Lizenzvereinbarung der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

10 Salvatorische Klausel

(10.01) Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.

(10.02) Ersatzbestimmung und Vertragslücke
Eine solche ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung gilt in dem gesetzlich zulässigen Umfang als durch eine solche gültige, wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der wirtschaftlichen Absicht dieser ungültigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Das Vorstehende gilt auch für eine Lücke in dieser Vereinbarung.

ExxTainer AG, Fassung vom 01.01.2022